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Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der warrify smart product assistance GmbH

(Stand 03.11.2021)

1. Allgemeines

1.1. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung ausschließlich für die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in der Informationstechnologie sowie der Zurverfügungstellung und Lizenzierung von Softwarelösungen durch die warrify smart product assistance GmbH (der „Auftragnehmer“) an Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Z1 KSchG (der „Auftraggeber“).​

 

1.2. „Softwarelösungen“ im Sinne dieser AGB sind vom Auftragnehmer standardmäßig vertriebene oder individuell für den Auftraggeber entwickelte bzw. adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Erstellung und Versendung von digitalen und gesetzeskonform ausgestellten Kaufbelegen von bzw. auf elektrotechnische(n) und/oder elektronische(n) Einrichtungen und Systeme des Auftraggebers an dessen Endkunden.​​

1.3. Mit der Annahme des Angebots gemäß Punkt 3.5 dieser AGB erklärt der Auftraggeber, mit diesen AGB einverstanden zu sein. Diesen AGB entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern diesen im Einzelfall vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen.


1.4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer (zusammen die „Vertragsparteien“), auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, und gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise abweichend oder entgegenstehend den Bedingungen dieser AGB seine Leistungen erfüllt.


1.5. Diese AGB gelten sowohl für eine vereinbarte Testphase („Proof of Concept Phase“) in einzelvertraglich geregelten Testfilialen und die Phase der Implementierung im Kassasystem bzw. operationalen Regelbetrieb („Betriebs-Phase“) in allen oder einzelvertraglich festgelegten Filialen des Auftraggebers.


1.6. Der Auftraggeber kann die jeweils aktuelle Fassung der AGB auf der Website www.warrify.com herunterladen und ausdrucken.


1.7. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB abzuändern, sofern dies aus wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund der technischer Änderungen und Entwicklungen sowie einer geänderten Gesetzeslage notwendig wird. Allfällige Änderungen werden dem Auftraggeber per E-Mail bekannt gegeben. Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der E-Mail die Möglichkeit, der Änderung dieser AGB zuzustimmen. Unterbleibt eine rechtzeitige Zustimmung, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 13.5 dieser AGB berechtigt.

2. Vertragsgegenstand


2.1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen in der Informationstechnologie und stellt dem Auftraggeber hierzu ab dem vereinbarten Zeitpunkt auf von ihm oder seinen Unterauftragnehmer zur Verfügung gestellter Serverinfrastruktur (das „Rechenzentrum“) die Softwarelösungen zur Nutzung nach Maßgabe der Regelungen dieser AGB bereit und erbringt je nach einzelvertraglich vereinbarten Leistungspaketen allfällige Zusatzleistungen (die „SaaS-Dienstleistungen“). Spezifikationen der Softwarelösungen sind zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.


2.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht von vom Auftragnehmer angeboten wird, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Ist die barrierefreie Ausgestaltung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so obliegt es dem Auftraggeber die Überprüfung der SaaS-Dienstleistungen auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

3. Zustandekommen der Vereinbarungen


3.1. Der Leistungsumfang der von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist einzelvertraglich durch Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu vereinbaren (die „einzelvertragliche Vereinbarung“).


3.2. Der Auftraggeber hat in seiner Bestellanfrage anzugeben, wie viele Test-Filialen an der Proof of Concept Phase teilnehmen sollen, sowie in welchen Filialen die Implementierung im Kassasystem bzw. operationalen Regelbetrieb erfolgen soll.


3.3. Die Bestellanfragen des Auftraggebers an den Auftragnehmer oder an einen Vertreter des Auftragnehmers stellen unverbindliche Einladungen an den Auftragnehmer dar, ein Angebot abzugeben.


3.4. Der Auftragnehmer ist frei, ein Angebot an den Auftraggeber zu versenden und die Konditionen zu bestimmen. Der Auftragnehmer wird nur in dem im Angebot angegebenem Umfang verpflichtet.


3.5. Eine Versendung des Angebotes erfolgt schriftlich per E-Mail oder per postalischen Schreiben. Die einzelvertragliche Vereinbarung kommt sohin erst mit Annahme des Angebots durch Auftraggeber, welche per E-Mail oder per postalischen Schreiben an den Auftragnehmer binnen der im Angebot genannten Frist zu versenden ist, rechtsverbindlich zustande.


3.6. Gemäß der einzelvertraglichen Vereinbarung werden die SaaS-Dienstleistungen des Auftragnehmers zur Implementierung in das Kassensystem des Auftraggebers, welches vom Auftraggeber oder von Drittdienstleistern des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird, dem Auftraggeber gemäß Punkt 8 bereitgestellt. Der Auftragnehmer übernimmt weder für die Dauer noch für eine erfolgreiche Implementierung oder für die Erreichung des Proof-of-Concept eine Gewährleistung oder Haftung.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


4.1. Der Auftraggeber ist verantwortlich und verpflichtet sich:

a) die SaaS-Dienstleistungen nicht missbräuchlich zu nutzen und keine Daten in das System des Auftragnehmers einzubringen, die schadhafte Softwareprogramme beinhalten und die Verfügbarkeit des Systems für den Auftragnehmer und dessen Kunden beeinträchtigt;


b) – soweit dies vom Auftragnehmer in der einzelvertraglichen Vereinbarung nicht ausdrücklich im Leistungsumfang übernommen wurde – auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko für eine für die Nutzung der SaaS-Dienstleistungen ausreichende Netzanbindung (Internet) sowie für eine aktuelle Softwareversion in dem Kassensystem des Auftraggebers zu sorgen;


c) alle zur Festlegung der Spezifikationen der Softwarelösungen erforderlichen Informationen an den Auftragnehmer zu übermitteln;


d) die zur Nutzung der SaaS-Dienstleistungen des Auftragnehmers erforderlichen Zugangsdaten (API-Keys, Passwörter, Log-In-Daten, etc) vertraulich zu behandeln und den unbefugten Zugriff Dritter auf die SaaS Dienstleistungen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern;


e) soweit bei dem jeweiligen Endkunden des Auftraggebers gewünscht und möglich, die SaaS-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und zu nutzen sowie den Endkunden, denen die Belege durch die Nutzung vom Auftragnehmer digital übermittelt wurden, im Hinblick auf Gewährleistung, Garantie, Rückgabe, Umtausch, Reklamation, o.ä. die gleichen Rechte einzuräumen, wie jenen Endkunden, denen die Belege in Papierform übergeben werden;


f) etwaige behördliche Zulassungsbedingungen für die Nutzung der SaaS-Dienstleistungen zu erlangen und einzuhalten; und

g) allfällige sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung ergebende Abgabenschulden, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, zu tragen und den Auftragnehmer hierfür schad- und klaglos zu halten.

4.2. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für eine allfällige Verletzung der im Punkt 4.1 übernommenen Verpflichtungen und hält den Auftragnehmer hierzu schad- und klaglos gegenüber allfälliger Ansprüche Dritter.

5. Support


5.1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber sowie für dessen Mitarbeiter, welche die SaaS-Dienstleistungen nutzen, während seiner Dienstzeiten (werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr) technische und fachliche Supportdienstleistungen und ist hierfür unter support@warrify.com erreichbar.


5.2. Die Supportleistungen werden - sofern einzelvertraglich nicht etwas anders geregelt ist - im üblichen Umfang vom Auftragnehmer unentgeltlich erbracht. Sollte ein über den üblichen Umfang hinausgehender Supportbedarf entstehen, der nicht durch einen Mangel im Sinne des Punktes 9.4 verursacht ist, kann der Auftragnehmer nach vorhergehender Anzeige an den Auftraggeber eine Vergütung in der Höhe von EUR 120,- netto pro angefangener Arbeitsstunde pro Mitarbeiter verlangen.


5.3. Supportdienstleistungen für die Kunden des Auftraggebers, insbesondere die Beantwortung von FAQs oder Fragen zur Freischaltung und technischen Anbindung an den elektronischen Endgeräten der Kunden sind ausschließlich direkt von dem Auftraggeber zu erbringen. Informationen dazu werden vom Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers in geeignete Form zur Verfügung gestellt.

6. Rechteeinräumung


6.1. Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit der einzelvertraglichen Vereinbarung beschränkte Recht, die SaaS-Dienstleistungen am vereinbarten Ort in unveränderter Form zu benutzen (das „Nutzungsrecht“).


6.2. Das Nutzungsrecht endet automatisch (a) mit dem Ablauf der Proof-of-Concept Phase, sofern keine Betriebs-Phase zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart wurde, oder (b) mit der Beendigung der Betriebs-Phase gemäß Punkt 13.4.


6.3. Die Nutzung der SaaS-Dienstleistungen ist ausschließlich auf den im Vertrag nach Anzahl definierten Hardwarekomponenten zulässig. Bei einer Nutzung in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer (dh für jede Kassa) ein gesondertes Nutzungsrecht erforderlich.


6.4. Alle anderen Rechte an den SaaS-Dienstleistungen sind dem Auftragnehmer vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des §§ 40d und 40e österreichisches Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, diese zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als den einzelvertraglich definierten Hardwarekomponenten zu benutzen.


6.5. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers ebenfalls weder vervielfältigt bzw. geändert, noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzustellen oder nachweislich zu vernichten, wenn ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über den gegenständlichen Auftrag nicht zustande kommt oder gemäß Punkt 13 dieser AGB beendet wird.

7. Nutzungsentgelt


7.1. Bei der Zurverfügungstellung der Vertragsprodukte während der Proof of Concept Phase erfolgt eine Verrechnung eines einmaligen Nutzungsentgelts, wobei 50% des Nutzungsentgelts innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Angebots des Auftragnehmers und 50% nach Beendigung der Proof of Concept Phase zu erstatten ist.


7.2. Während der Betriebs-Phase hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung eines laufenden Nutzungsentgelts.

7.3. Die Höhe des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren. Alle in den Werbeunterlagen, auf der Website oder dergleichen angegebenen Beträge betreffend das vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungsentgelt sind unverbindlich.


7.4. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des laufenden Nutzungsentgelts vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses (Annahme des Angebots durch den Auftraggeber) errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.


7.5. Bei der Zurverfügungstellung der Vertragsprodukte in der Betriebs-Phase erfolgt für alle eingeräumten Nutzungsrechte (je nach einzelvertraglicher Vereinbarung) eine Verrechnung eines jährlich vorgeschriebenen Gesamtnutzungsentgelts („Jahresnutzungsentgelt“). Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, werden einmalige Nutzungsentgelte nach der Leistungserbringung, laufende Nutzungsentgelte jährlich im Voraus verrechnet.


7.6. Der Auftragnehmer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege an die vom Auftraggeber bekanntgegebene E-Mail Adresse zu übermitteln.


7.7. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.

7.8. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB zu verrechnen sowie einen allenfalls höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat dieser jedenfalls einen Ersatz für Mahn- und Inkassospesen zu tragen. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, das Nutzungsentgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger gesondert vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.


7.9. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, den Namen, die (Firmen-)Anschrift, den Beruf (die Branche), das Geschlecht (die Geschäftsform), den offene Saldo sowie die Mahndaten des Auftraggebers, in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 lit f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), an mit der Einbringung von Forderungen berechtigte Inkassounternehmen zu übermitteln.


8. Bereitstellung und Implementierung der SaaS-Dienstleistungen


8.1. Der Auftragnehmer schuldet ab dem einzelvertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Verfügbarkeit der SaaS-Dienstleistungen auf dem Internetknotenpunkt seines Rechenzentrums (die „Bereitstellung“). Der Auftragnehmer ist nur für die ordnungsgemäße Funktion seiner Systeme bis zu den Internetknotenpunkten seines Rechenzentrums verantwortlich, sofern die einzelvertraglich geregelten Systemvoraussetzungen durch den Auftraggeber erfüllt werden.

8.2. Der Zugriff des Auftraggebers auf die SaaS-Dienstleistungen erfolgt über das Internet browserbasiert oder über eine vom Auftragnehmer eingerichtete Anwendungsschnittstelle. Für den Zugriff und die Nutzung der SaaS-Dienstleistungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten (API-Keys, Passwörter, Log-In-Daten, etc) übermitteln, die für den Zugriff auf den Service erforderlich sind.


8.3. Sollte sich die Bereitstellung der SaaS-Dienstleistungen durch einen bei dem Auftragnehmer eingetretenen Umstand aus Gründen höherer Gewalt verzögern, so wird eine angemessene Verlängerung der Bereitstellungsfrist gewährt. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen etwa durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unvorhergesehenen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

9. Gewährleistung


9.1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die SaaS-Dienstleistungen unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt werden. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in die einzelvertragliche Vereinbarung aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.


9.2. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Bereitstellung, das ist der Zeitpunkt der Freischaltung der SaaS-Dienstleistungen für das Produktivsystem des Auftraggebers bzw. die Umstellung vom Testsystem auf das Produktivsystem durch den Auftraggeber.


9.3. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. Die Anwendbarkeit des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.


9.4. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der SaaS-Dienstleistungen durch den Auftraggeber bei Abnahme sowie eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge im Sinne der §§ 377 und 378 Unternehmensgesetzbuch (UGB), in welcher der Auftraggeber nach besten Bemühungen die Abweichung von der Spezifikation, die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben, sowie die Fehlermeldung der SaaS-Dienstleistungen detailliert bekanntzugeben hat.


9.5. Mängel sind funktionsstörende Abweichungen von den einzelvertraglich vereinbarten SaaS-Dienstleistungen. Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass


a) es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt;


b) der Auftraggeber ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat;

c) der Auftragnehmer vom Auftraggeber alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und


d) dem Auftragnehmer während dessen Normalarbeitszeit bei Bedarf Zugang zu den Hardwarekomponenten des Auftraggebers ermöglicht wird.


9.6. Festgehalten wird, dass das Vorliegen einer funktionsstörenden Abweichung und sohin eines Mangels ausgeschlossen ist, wenn unter Verwendung der SaaS-Dienstleistungen unrichtige bzw. fehlerhafte Rechnungsbelege an die Endkunden des Auftraggebers versendet werden und diese durch andere Softwarelösungen, welche nicht vom Auftragnehmer stammen, der Hardware des Auftraggebers oder den Endgeräten der Endkunden verursacht oder mitverursacht wurden. Ein Regress nach § 933b ABGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.


9.7. Darüber hinaus führt auch eine Veränderung der ursprünglich vom Auftragnehmer eingerichtete Hardwarekonfiguration durch den Auftraggeber oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung.


9.8. Der Auftragnehmer übernimmt weiters keine Gewähr


a) für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist;


b) für das Zusammenarbeiten der SaaS-Dienstleistungen mit anderen beim Auftraggeber im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen; oder


c) für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. -störungen.


9.9. Unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der SaaS-Dienstleistungen durch den Auftraggeber oder Dritte, führt ebenfalls zu einem Ausschluss der Gewährleistung.


9.10. Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der SaaS-Dienstleistungen, sind mit Ausnahme solcher nach diesem Punkt 9 ausgeschlossen.

10. Schadenersatz - Haftungsbeschränkungen


10.1. Abgesehen von Personenschäden haftet der Auftragnehmer bei Sachschäden, insbesondere bei Datenverlust oder Schäden an Soft- bzw. Hardware dem Auftraggeber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


10.2. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 (drei) Jahren nach Bereitstellung der SaaS-Dienstleistungen.


10.3. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist mit dem Betrag des Jahresnutzungsentgelts, welches für das Jahr, in dem der Schaden eingetreten ist, vom Auftraggeber zu zahlen ist, oder mit EUR 40.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Auftragnehmers mit 25 % des Betrags des Jahresnutzungsentgelts, welches für das Jahr, in dem der Schaden eingetreten ist, vom Auftraggeber zu zahlen ist oder mit EUR 10.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

10.4. Der Auftragnehmer haftet nicht


a) in den in Punkten 9.6 bis 9.9 genannten Fällen;


b) für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen als dem normalen Gebrauch der SaaS-Dienstleistungen entstehen;


c) für den Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfällen, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber;


d) für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit der bestellten SaaS-Dienstleistungen, ohne dass eine Funktionsstörung vorliegt;


e) für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Weisungen oder mitgeteilte Spezifikationen des Auftraggebers, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen, oder eine eigenmächtige Veränderung der SaaS-Dienstleistungen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind;


f) bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen;


g) Schäden bei Kunden des Auftraggebers, oder


h) für die unbefugte Kenntniserlangung von Partner- oder Kundendaten durch Dritte.

10.5. Die Regelungen dieses Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Auftragnehmers wirksam.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung


11.1. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Auftragnehmers wird ausgeschlossen, ausgenommen bei den folgenden Fällen:


a) der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig; oder


b) die Gegenforderung des Auftraggebers steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers und wurde vom Auftragnehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


11.2. Ein Zurückbehaltungsrecht für den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

12. Verteidigung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte


12.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass die vertragsgemäß genutzten SaaS-Dienstleistungen ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht Dritter verletzt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.


12.2. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer auf eigene Kosten die SaaS-Dienstleistungen ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich sämtliche Zugangsdaten zu den SaaS-Dienstleistungen einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Auftraggebers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Auftragnehmers, abschließend geregelt.


12.3. Für Softwareprogramme, für die der Auftragnehmer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (die „Fremdsoftware“), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Auftragnehmer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Auftraggeber betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Auftragnehmer weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung.


12.4. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Auftragnehmers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an den SaaS Dienstleistungen und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die SaaS-Dienstleistungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer geändert und/oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

13. Dauer und Vertragsbeendigung


13.1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Angebots und endet automatisch (a) mit dem Ablauf der Proof-of-Concept Phase sofern keine Betriebs-Phase zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart wurde oder (b) mit der Beendigung der Betriebs-Phase.


13.2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart ist, beginnt die Proof of Concept Phase spätestens 4 Wochen ab Vertragsbeginn und endet spätestens 8 Wochen nach Beginn der Proof-of-Concept Phase.


13.3. Die Betriebs-Phase beginnt mit dem früheren Zeitpunkt von entweder

(a) dem einzelvertraglichen vereinbarten Beginn der Betriebs-Phase oder

(b) dem Zeitpunkt der Bereitstellung der SaaS-Dienstleistungen in dem Produktivsystem Auftraggebers bzw. die Umstellung vom Testsystem auf das Produktivsystem durch den Auftraggeber.


13.4. Die Betriebs-Phase wird als Jahrespaket mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Die ordentliche Kündigung der einzelvertraglichen Vereinbarung während der Betriebs-Phase ist unter Einhaltung einer Frist von zumindest einem Monat vor dem Ende der Laufzeit möglich. Die Kündigung ist schriftlich per E-Mail oder per postalischen Schreiben zu versenden. Wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.


13.5. Die Vertragsparteien haben das Recht, die einzelvertraglichen Vereinbarungen jederzeit und fristlos aus wichtigen Gründen vorzeitig aufzulösen, wenn eine der Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen der einzelvertraglichen Vereinbarung (einschließlich dieser AGB) verletzt und diese Verletzung (sofern sie behebbar ist) nicht innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die andere Vertragspartei behebt. Der Auftragnehmer kann insbesondere dann die weitere Leistungserbringung ablehnen und die einzelvertraglichen Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn:


a) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 4 bzw. Punkt 12 und/oder eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den Auftragnehmer verletzt oder bestreitet;


b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen;


c) wenn der aufgrund der Bekanntgabe durch Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte der begründete Verdacht besteht, dass die vom Auftraggeber auf dem Rechenzentrum des Auftragnehmers gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen.


13.6. Der Auftraggeber haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welche dem Auftragnehmer durch Verletzung der wesentliche Bestimmungen der einzelvertraglichen Vereinbarungen (einschließlich dieser AGB) entstehen.

14. Datenschutz


14.1. Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.


14.2. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.


14.3. Um den Schutz des Auftraggebers zu gewährleisten, wird sämtliche Kommunikation mit dem Auftragnehmer über das HTTPS Protokoll verschlüsselt.

14.4. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeiter-Vereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO kann unter www.warrify.com heruntergeladen und können unter privacy@warrify.com weitere Anfragen gestellt werden.


14.5. Der Auftragnehmer wird geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Auftraggebers treffen. Auch nach Beendigung der einzelvertraglichen Vereinbarung wird der Auftragnehmer die Daten für die Dauer der steuerlich- und handelsrechtlich geltenden Aufbewahrungsfristen speichern.

15. Marketingaktivitäten


15.1. Weiters erklärt sich der Auftraggeber bis auf Widerruf damit einverstanden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, den Auftraggeber als Kundenreferenz im eigenen Webauftritt sowie in Marketingmaterial mit Bild, Firmenwortlaut und Inhalt der Zusammenarbeit anzuführen.


15.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über den Vertragsabschluss und die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, einschließlich der Nennung des Namens des Auftraggebers und Verwendung eines Unternehmensprofils, im Rahmen von Marketingaktivitäten, einschließlich von Meldungen an die Presse und über gängige Social Media Plattformen, zu berichten.


15.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website und Marketingunterlagen anzuführen.


15.4. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Link mit der automatischen Verknüpfung auf die Website des Auftraggebers in Marketingunterlagen, der Website und auf den Social Media Seiten des Auftragnehmers zu verwenden.


15.5. Die Vertragsparteien werden sich bemühen die Zusammenarbeit in allen Marketingaktivitäten professionell darzustellen.

16. Geheimhaltung


16.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der einzelvertraglichen Vereinbarung und deren Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche in diesem Zusammenhang erhaltene Unterlagen, Dokumente, Daten und sonstigen Informationen, unabhängig davon, auf welche Art und Weise und in welcher Form sie den Vertragsparteien zugehen, streng vertraulich zu behandeln und nicht zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, welche


a) allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren,


b) dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden,


c) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder

d) aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.


16.2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die bei Abschluss dieses Vertrages bereits öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden, ohne dass die jeweilige Vertragspartei dies zu vertreten hätte oder der Vertragspartei später ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten bekannt werden.


16.3. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Behörden, gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichteten Beratern der Vertragsparteien oder mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmern, soweit diese ebenfalls einer inhaltlich einer Geheimhaltungsverpflichtung gemäß diesem Punkt 16 unterliegen.

17. Anwendbares Recht; Gerichtsstand


17.1. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.


17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Handelssachen zuständige Gericht für Wien Innere Stadt.

18. Mediation


18.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich binnen einer Frist von längstens einem Monat kein Einvernehmen hergestellt werden können, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich dieser Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten.


18.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.


18.3. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

19. Rechtsnachfolgeklausel


19.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen AGB oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die jeweils andere Vertragspartei.


19.2. Der Auftragnehmer ist jedoch auch ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den einzelvertraglichen Vereinbarungen mit schuldbefreiender Wirkung an ein konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen; dies auch im Wege der Einbringung, Umwandlung oder Neugründung oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen zulässigen Übertragungsform.

20. Schlussbestimmungen


20.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag.


20.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die von allen Vertragsparteien zu unterfertigen ist. Dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot.


20.3. Verweise auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten – auf österreichische gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Vertrages.


20.4. Diese AGB sind gültig ab dem 03.11.2021.

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